Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahrensgesetz gibt den Rahmen für den Ablauf des Verwaltungsverfahrens vor. Nach der Intention des Gesetzgebers soll am Ende des Verwaltungsverfahrens entweder ein Verwaltungsakt oder ein öffentliche-rechtlicher Vertrag stehen. Das Verwaltungsverfahren umfasst somit die Phase der Antragstellung, der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sowie den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Geprägt ist das Verwaltungsverfahren durch seinen hoheitlichen Charakter. Praktisch ist es häufig auch geprägt von langen Verfahrensabläufen. Beides zusammen kann zu Frustration und Ärger führen. Auch wenn ein Verwaltungsakt ergangen ist oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde, bedeutet dies nicht, dass keine Unstimmigkeiten mehr zwischen der Behörde und dem Antragsteller bestehen können. Vielleicht entspricht der Verwaltungsakt nicht ganz dem Antrag? Oder der Verwaltungsakt enthält Nebenbestimmungen, also zusätzliche Pflichten oder Einschränkungen. Auch kann es streitig sein, welche Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag folgen.
Ob gegen einen unliebsamen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt werden möchte, geprüft werden soll, ob gegen einen bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt noch etwas unternommen werden kann, es Unstimmigkeiten bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gibt oder das Verfahren ins Stocken geraten ist und sich keine Einigung mit der Behörde abzeichnet: Die frühzeitige Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren schafft Abhilfe und hat ferner den Vorteil, dass in vielen Fällen eine langwierige Klage vermieden werden kann. Ich sorge dafür, dass das Verwaltungsverfahren immer auf der Sachebene bleibt und so zügig wie möglich vorangetrieben wird. Lösungsorientiert behalte ich dabei in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens Ihre Interessen im Blick.
Verwaltungsprozess
Klagen im Verwaltungsrecht sind nicht immer vermeidbar. Sie können zur Kontrolle der öffentlichen Hand, zur Korrektur unrichtiger Entscheidungen oder zur Erhöhung der Kompromissbereitschaft angezeigt sein. Der im Einzelfall statthafte Rechtsschutz hängt davon ab, welches Anspruchsziel verfolgt wird. Ob Abwehr, Leistung oder Feststellung: Für alle Fälle gibt es besondere Klagearten und damit einhergehend besondere Prozessvoraussetzungen. Am Anfang steht die sorgfältige Analyse in Bezug auf die Frage, welche Rechtsnatur der streitigen behördlichen Handlung zugekommen ist oder zukommen soll. Die Fallgestaltungen können mannigfaltig sein und mit folgenden Fragen einhergehen:
- Wie kann gegen einen Verwaltungsakt gerichtlich vorgegangen werden?
- Wie kann so schnell wie möglich gegen eine Maßnahme der Verwaltung vorgegangen werden?
- Wie kann gegen eine Maßnahme der Verwaltung vorgegangene werden, die kein Verwaltungsakt ist?
- Es droht eine unliebsame Maßnahme der öffentlichen Hand. Kann bereits präventiv, also vor deren Erlass dagegen vorgegangen werden?
- Wie kann durchgesetzt werden, dass die Verwaltung eine bestimmte Leistung vornimmt oder unterlässt?
- Wie kann durchgesetzt werden, dass die Verwaltung den gewünschten und benötigten Verwaltungsakt erlässt?
- Wie kann ich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und der Verwaltung festgestellt werden?
- Ein belastender Verwaltungsakt hat sich erledigt. Wie kann für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig war?
- Kann gegen eine Rechtsnorm gerichtlich vorgegangen werden und wenn ja, wie?
- Wie kann gegen eine Entscheidung oder die darin auferlegten Kosten vorgegangen werden?
Ob einstweilige Anordnungen, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder Feststellungsklage: Ich entwerfe mit Ihnen eine zielführende Strategie, um Ihr Anspruchsziel effizient durchzusetzen.
